[[{}law:sgg:199|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:201|→]]
== § 200 ==
(1)[[law:sgg:200#abs_1_1|1]] Soll zugunsten einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer bundesunmittelbaren
Anstalt des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich
die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.
(2)[[law:sgg:200#abs_2_1|1]] Bei der Vollstreckung zugunsten einer Behörde, die nicht
Bundesbehörde ist, sowie zugunsten einer nicht bundesunmittelbaren
Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts gelten die
Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes entsprechend. [[law:sgg:200#abs_2_2|2]]In
diesem Fall bestimmt das Land die Vollstreckungsbehörde.