[[{}law:sgg:199|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:201|→]] == § 200 == (1)[[law:sgg:200#abs_1_1|1]] Soll zugunsten einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. (2)[[law:sgg:200#abs_2_1|1]] Bei der Vollstreckung zugunsten einer Behörde, die nicht Bundesbehörde ist, sowie zugunsten einer nicht bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes entsprechend. [[law:sgg:200#abs_2_2|2]]In diesem Fall bestimmt das Land die Vollstreckungsbehörde.