[[{}law:sgg:200|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:202|→]]
== § 201 ==
(1)[[law:sgg:201#abs_1_1|1]] Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 der im Urteil
auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten
Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu tausend
Euro durch Beschluß androhen und nach vergeblichem Fristablauf
festsetzen. [[law:sgg:201#abs_1_2|2]]Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden.
(2)[[law:sgg:201#abs_2_1|1]] Für die Vollstreckung gilt § 200.