[[{}law:sgg:203a|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:205|→]] ==== § 204 ==== Vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gehören auch Streitigkeiten, für welche durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der früheren Versicherungsbehörden oder Versorgungsgerichte begründet worden war.