[[{}law:sgg:207|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:209|→]]
==== § 208 ====
(1)[[law:sgg:208#abs_1_1|1]] Ehrenamtliche Richter, die vor dem 1. [[law:sgg:208#abs_1_2|2]]Januar 2012 nach § 23 Absatz
1 Satz 2 als Mitglieder des Ausschusses der ehrenamtlichen Richter
gewählt worden sind, bleiben bis zum Ende der für sie geltenden
Wahlperiode im Amt. [[law:sgg:208#abs_1_3|3]]Dies gilt auch für ehrenamtliche Richter, die aus
den Vorschlagslisten für den Kreis der Arbeitnehmer vor dem 25.
[[law:sgg:208#abs_1_4|4]]Oktober 2013 in das Amt berufen worden sind.
(2)[[law:sgg:208#abs_2_1|1]] Ehrenamtliche Richter, die aus den Vorschlagslisten für den Kreis
der Arbeitnehmer vor dem 25. [[law:sgg:208#abs_2_2|2]]Oktober 2013 in das Amt berufen worden
sind, bleiben bis zum Ende der Zeit, für die sie berufen worden sind,
im Amt und gehören so lange den für Angelegenheiten der Grundsicherung
für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des §
6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung zuständigen
Kammern an.