[[{}law:sgg:210|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:218|→]] ==== § 211 ==== (1)[[law:sgg:211#abs_1_1|1]] Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. [[law:sgg:211#abs_1_2|2]]Dezember 2035 abweichend von den §§ 65a bis 65d in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. [[law:sgg:211#abs_1_3|3]]Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. [[law:sgg:211#abs_1_4|4]]Dezember 2035 abweichend von den §§ 65a bis 65d in Papierform übermittelt werden. [[law:sgg:211#abs_1_5|5]]Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt. (2)[[law:sgg:211#abs_2_1|1]] Die Bundesregierung und die Landesregierungen können abweichend von § 65b jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten Ereignis bis zum 31. [[law:sgg:211#abs_2_2|2]]Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden. [[law:sgg:211#abs_2_3|3]]Die Zulassung der Weiterführung in Papierform kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. [[law:sgg:211#abs_2_4|4]]Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. [[law:sgg:211#abs_2_5|5]]Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Bundesbehörde oder auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen werden.