[[{}law:sgg:210|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:218|→]]
==== § 211 ====
(1)[[law:sgg:211#abs_1_1|1]] Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen
des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR
DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. [[law:sgg:211#abs_1_2|2]]Dezember 2035
abweichend von den §§ 65a bis 65d in Papierform erstellt, geführt und
übermittelt werden. [[law:sgg:211#abs_1_3|3]]Dokumente und Aktenteile, die nach den
Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als
Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen
bis zum 31. [[law:sgg:211#abs_1_4|4]]Dezember 2035 abweichend von den §§ 65a bis 65d in
Papierform übermittelt werden. [[law:sgg:211#abs_1_5|5]]Die für die Handhabung von
Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.
(2)[[law:sgg:211#abs_2_1|1]] Die Bundesregierung und die Landesregierungen können abweichend
von § 65b jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen,
dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten
Ereignis bis zum 31. [[law:sgg:211#abs_2_2|2]]Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden.
[[law:sgg:211#abs_2_3|3]]Die Zulassung der Weiterführung in Papierform kann auf einzelne
Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit
Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass
durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist,
geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form
weitergeführt werden. [[law:sgg:211#abs_2_4|4]]Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf
nicht der Zustimmung des Bundesrates. [[law:sgg:211#abs_2_5|5]]Die Ermächtigung kann durch
Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Bundesbehörde oder auf die
für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden
übertragen werden.