[[{}law:sgg:210|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:218|→]]
==== § 211 ====
(1)[[law:sgg:211#abs_1_1|1]] Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen
des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR
DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. [[law:sgg:211#abs_1_2|2]]Dezember 2035
abweichend von den §§ 65a bis 65d in Papierform erstellt, geführt und
übermittelt werden. [[law:sgg:211#abs_1_3|3]]Dokumente und Aktenteile, die nach den
Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als
Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen
bis zum 31. [[law:sgg:211#abs_1_4|4]]Dezember 2035 abweichend von den §§ 65a bis 65d in
Papierform übermittelt werden. [[law:sgg:211#abs_1_5|5]]Die für die Handhabung von
Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.
(2)[[law:sgg:211#abs_2_1|1]] Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für
ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend
von § 65b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 bis einschließlich 31.
[[law:sgg:211#abs_2_2|2]]Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis
einschließlich 31. [[law:sgg:211#abs_2_3|3]]Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in
Papierform geführt oder weitergeführt werden. [[law:sgg:211#abs_2_4|4]]Die Bestimmung kann auf
einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser
Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt
werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich
bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in
Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform
geführt oder weitergeführt werden. [[law:sgg:211#abs_2_5|5]]Die Rechtsverordnung der
Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. [[law:sgg:211#abs_2_6|6]]Die
Bundesregierung kann die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundesministerien übertragen. [[law:sgg:211#abs_2_7|7]]Die
Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen
obersten Landesbehörden übertragen.