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=== § 22 ===
(1)[[law:sgg:22#abs_1_1|1]] Der ehrenamtliche Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn
das Berufungsverfahren fehlerhaft war, wenn das Fehlen einer
Voraussetzung für seine Berufung oder der Eintritt eines
Ausschließungsgrundes bekannt wird oder wenn er die zur Ausübung
seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten
nicht mehr besitzt. [[law:sgg:22#abs_1_2|2]]Er ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine
Amtspflichten grob verletzt. [[law:sgg:22#abs_1_3|3]]Wenn eine Voraussetzung für seine
Berufung im Laufe seiner Amtszeit wegfällt, ist er nicht von seinem
Amt zu entbinden, es sei denn, eine paritätische Besetzung nach § 12
Absatz 2 bis 4 kann anderenfalls nicht gewährleistet werden; Satz 1
und 2 sowie § 18 Absatz 3 Satz 2 bleiben unberührt. [[law:sgg:22#abs_1_4|4]]Soweit die
Voraussetzungen für eine Amtsentbindung vorliegen, liegt in ihrer
Nichtdurchführung kein die Zurückverweisung oder Revision begründender
Verfahrensmangel.
(2)[[law:sgg:22#abs_2_1|1]] Die Entscheidung trifft die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr
im Voraus bestimmte Kammer. [[law:sgg:22#abs_2_2|2]]Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche
Richter zu hören. [[law:sgg:22#abs_2_3|3]]Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(3)[[law:sgg:22#abs_3_1|1]] Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Kammer kann anordnen, dass der
ehrenamtliche Richter bis zur Entscheidung über die Amtsentbindung
oder Amtsenthebung nicht heranzuziehen ist. [[law:sgg:22#abs_3_2|2]]Die Anordnung ist
unanfechtbar.