[[{}law:sgg:22|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:27|→]]
=== § 23 ===
(1)[[law:sgg:23#abs_1_1|1]] Bei jedem Sozialgericht wird ein Ausschuss der ehrenamtlichen
Richter gebildet. [[law:sgg:23#abs_1_2|2]]Die Kreise der ehrenamtlichen Richter, die in den
bei dem Sozialgericht gebildeten Fachkammern vertreten sind, wählen
jeweils aus ihrer Mitte ein Mitglied in den Ausschuss. [[law:sgg:23#abs_1_3|3]]Das
Wahlverfahren legt der bestehende Ausschuss fest. [[law:sgg:23#abs_1_4|4]]Der Ausschuss tagt
unter der Leitung des aufsichtführenden oder, wenn ein solcher nicht
vorhanden oder verhindert ist, des dienstältesten Vorsitzenden des
Sozialgerichts.
(2)[[law:sgg:23#abs_2_1|1]] Der Ausschuss ist vor der Bildung von Kammern, vor der
Geschäftsverteilung, vor der Verteilung der ehrenamtlichen Richter auf
die Kammern und vor Aufstellung der Listen über die Heranziehung der
ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen mündlich, schriftlich oder
elektronisch zu hören. [[law:sgg:23#abs_2_2|2]]Er kann dem Vorsitzenden des Sozialgerichts und
den die Verwaltung und Dienstaufsicht führenden Stellen Wünsche der
ehrenamtlichen Richter übermitteln.