[[{}law:sgg:23|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:28|→]] === § 27 === (1)[[law:sgg:27#abs_1_1|1]] (weggefallen) (2)[[law:sgg:27#abs_2_1|1]] (weggefallen) (3)[[law:sgg:27#abs_3_1|1]] Wenn die Vertretung eines Vorsitzenden nicht durch einen Berufsrichter desselben Gerichts möglich ist, wird sie auf Antrag des Präsidiums durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle geregelt.