[[{}law:sgg:23|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:28|→]]
=== § 27 ===
(1)[[law:sgg:27#abs_1_1|1]] (weggefallen)
(2)[[law:sgg:27#abs_2_1|1]] (weggefallen)
(3)[[law:sgg:27#abs_3_1|1]] Wenn die Vertretung eines Vorsitzenden nicht durch einen
Berufsrichter desselben Gerichts möglich ist, wird sie auf Antrag des
Präsidiums durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte
Stelle geregelt.