[[{}law:sgg:27|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:29|→]] === § 28 === (1)[[law:sgg:28#abs_1_1|1]] Die Landessozialgerichte werden als Landesgerichte errichtet. [[law:sgg:28#abs_1_2|2]]Die Errichtung und Aufhebung eines Gerichts und die Verlegung eines Gerichtssitzes werden durch Gesetz angeordnet. [[law:sgg:28#abs_1_3|3]]Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke können auch durch Rechtsverordnung bestimmt werden. [[law:sgg:28#abs_1_4|4]]Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle kann anordnen, daß außerhalb des Sitzes des Landessozialgerichts Zweigstellen errichtet werden. (2)[[law:sgg:28#abs_2_1|1]] Mehrere Länder können ein gemeinsames Landessozialgericht errichten.