[[{}law:sgg:27|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:29|→]]
=== § 28 ===
(1)[[law:sgg:28#abs_1_1|1]] Die Landessozialgerichte werden als Landesgerichte errichtet. [[law:sgg:28#abs_1_2|2]]Die
Errichtung und Aufhebung eines Gerichts und die Verlegung eines
Gerichtssitzes werden durch Gesetz angeordnet. [[law:sgg:28#abs_1_3|3]]Änderungen in der
Abgrenzung der Gerichtsbezirke können auch durch Rechtsverordnung
bestimmt werden. [[law:sgg:28#abs_1_4|4]]Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte
Stelle kann anordnen, daß außerhalb des Sitzes des
Landessozialgerichts Zweigstellen errichtet werden.
(2)[[law:sgg:28#abs_2_1|1]] Mehrere Länder können ein gemeinsames Landessozialgericht
errichten.