[[{}law:sgg:29|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:31|→]] === § 30 === (1)[[law:sgg:30#abs_1_1|1]] Das Landessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern, weiteren Berufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern. (2)[[law:sgg:30#abs_2_1|1]] Die für die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung zuständige Stelle wird durch Landesrecht bestimmt.