[[{}law:sgg:29|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:31|→]]
=== § 30 ===
(1)[[law:sgg:30#abs_1_1|1]] Das Landessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den
Vorsitzenden Richtern, weiteren Berufsrichtern und den ehrenamtlichen
Richtern.
(2)[[law:sgg:30#abs_2_1|1]] Die für die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte
der Gerichtsverwaltung zuständige Stelle wird durch Landesrecht
bestimmt.