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=== § 31 ===
(1)[[law:sgg:31#abs_1_1|1]] Bei den Landessozialgerichten werden Senate für Angelegenheiten
der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der
übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der
Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe
einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie für
Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts, des
Soldatenentschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts gebildet.
[[law:sgg:31#abs_1_2|2]]Für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der
Unfallversicherung für den Bergbau sowie für Verfahren wegen eines
überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2) kann jeweils ein eigener
Senat gebildet werden.
(2)[[law:sgg:31#abs_2_1|1]] Für die Angelegenheiten des Vertragsarztrechts und für
Antragsverfahren nach § 55a ist jeweils ein eigener Senat zu bilden.
(3)[[law:sgg:31#abs_3_1|1]] Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks eines
Senats auf das Gebiet oder auf Gebietsteile mehrerer Länder
vereinbaren.