[[{}law:sgg:32|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:34|→]]
=== § 33 ===
(1)[[law:sgg:33#abs_1_1|1]] Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei
weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig. § 12
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2)[[law:sgg:33#abs_2_1|1]] In Senaten, die in Verfahren wegen eines überlangen
Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2) entscheiden, wirken die für
Angelegenheiten der Sozialversicherung berufenen ehrenamtlichen
Richter mit.