[[{}law:sgg:32|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:34|→]] === § 33 === (1)[[law:sgg:33#abs_1_1|1]] Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig. § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. (2)[[law:sgg:33#abs_2_1|1]] In Senaten, die in Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2) entscheiden, wirken die für Angelegenheiten der Sozialversicherung berufenen ehrenamtlichen Richter mit.