[[{}law:sgg:34|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:38|→]] === § 35 === (1)[[law:sgg:35#abs_1_1|1]] Die ehrenamtlichen Richter beim Landessozialgericht müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter bei einem Sozialgericht gewesen sein. [[law:sgg:35#abs_1_2|2]]Im übrigen gelten die §§ 13 bis 23. (2)[[law:sgg:35#abs_2_1|1]] In den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 entscheidet der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat.