[[{}law:sgg:35|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:39|→]] === § 38 === (1)[[law:sgg:38#abs_1_1|1]] Das Bundessozialgericht hat seinen Sitz in Kassel. (2)[[law:sgg:38#abs_2_1|1]] Das Bundessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern, weiteren Berufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern. [[law:sgg:38#abs_2_2|2]]Die Berufsrichter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. [[law:sgg:38#abs_2_3|3]]Für die Berufung der Berufsrichter gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. [[law:sgg:38#abs_2_4|4]]Zuständiger Minister im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales. (3)[[law:sgg:38#abs_3_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung. [[law:sgg:38#abs_3_2|2]]Es kann die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung auf den Präsidenten des Bundessozialgerichts übertragen.