[[{}law:sgg:35|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:39|→]]
=== § 38 ===
(1)[[law:sgg:38#abs_1_1|1]] Das Bundessozialgericht hat seinen Sitz in Kassel.
(2)[[law:sgg:38#abs_2_1|1]] Das Bundessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den
Vorsitzenden Richtern, weiteren Berufsrichtern und den ehrenamtlichen
Richtern. [[law:sgg:38#abs_2_2|2]]Die Berufsrichter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr
vollendet haben. [[law:sgg:38#abs_2_3|3]]Für die Berufung der Berufsrichter gelten die
Vorschriften des Richterwahlgesetzes. [[law:sgg:38#abs_2_4|4]]Zuständiger Minister im Sinne
des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist der Bundesminister für
Arbeit und Soziales.
(3)[[law:sgg:38#abs_3_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die allgemeine
Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung. [[law:sgg:38#abs_3_2|2]]Es
kann die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der
Gerichtsverwaltung auf den Präsidenten des Bundessozialgerichts
übertragen.