[[{}law:sgg:38|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:40|→]]
=== § 39 ===
(1)[[law:sgg:39#abs_1_1|1]] Das Bundessozialgericht entscheidet über das Rechtsmittel der
Revision.
(2)[[law:sgg:39#abs_2_1|1]] Das Bundessozialgericht entscheidet im ersten und letzten
Rechtszug über Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art
zwischen dem Bund und den Ländern sowie zwischen verschiedenen Ländern
in Angelegenheiten des § 51. [[law:sgg:39#abs_2_2|2]]Hält das Bundessozialgericht in diesen
Fällen eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die
Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. [[law:sgg:39#abs_2_3|3]]Das
Bundesverfassungsgericht entscheidet mit bindender Wirkung.