[[{}law:sgg:38|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:40|→]] === § 39 === (1)[[law:sgg:39#abs_1_1|1]] Das Bundessozialgericht entscheidet über das Rechtsmittel der Revision. (2)[[law:sgg:39#abs_2_1|1]] Das Bundessozialgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern sowie zwischen verschiedenen Ländern in Angelegenheiten des § 51. [[law:sgg:39#abs_2_2|2]]Hält das Bundessozialgericht in diesen Fällen eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. [[law:sgg:39#abs_2_3|3]]Das Bundesverfassungsgericht entscheidet mit bindender Wirkung.