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=== § 41 ===
(1)[[law:sgg:41#abs_1_1|1]] Bei dem Bundessozialgericht wird ein Großer Senat gebildet.
(2)[[law:sgg:41#abs_2_1|1]] Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage
von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats
abweichen will.
(3)[[law:sgg:41#abs_3_1|1]] Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat,
von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des
erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung
festhält. [[law:sgg:41#abs_3_2|2]]Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden
soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der
Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle,
der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend
entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. [[law:sgg:41#abs_3_3|3]]Über die Anfrage und die
Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für
Urteile erforderlichen Besetzung.
(4)[[law:sgg:41#abs_4_1|1]] Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung
dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner
Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
(5)[[law:sgg:41#abs_5_1|1]] Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten, je einem
Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz
führt, je zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Versicherten
und dem Kreis der Arbeitgeber sowie je einem ehrenamtlichen Richter
aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht
der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen vertrauten Personen und
dem Kreis der Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch
und nach dem Soldatenentschädigungsgesetz und Menschen mit
Behinderungen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. [[law:sgg:41#abs_5_2|2]]Legt der
Senat für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts vor oder soll von
dessen Entscheidung abgewichen werden, gehören dem Großen Senat
außerdem je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Krankenkassen
und dem Kreis der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und
Psychotherapeuten an. [[law:sgg:41#abs_5_3|3]]Legt der Senat für Angelegenheiten des § 51 Abs.
[[law:sgg:41#abs_5_4|4]]1 Nr. 6a vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden,
gehören dem Großen Senat außerdem zwei ehrenamtliche Richter aus dem
Kreis der von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände
Vorgeschlagenen an. [[law:sgg:41#abs_5_5|5]]Sind Senate personengleich besetzt, wird aus ihnen
nur ein Berufsrichter bestellt; er hat nur eine Stimme. [[law:sgg:41#abs_5_6|6]]Bei einer
Verhinderung des Präsidenten tritt ein Berufsrichter des Senats, dem
er angehört, an seine Stelle.
(6)[[law:sgg:41#abs_6_1|1]] Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für
ein Geschäftsjahr bestellt. [[law:sgg:41#abs_6_2|2]]Den Vorsitz im Großen Senat führt der
Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. [[law:sgg:41#abs_6_3|3]]Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7)[[law:sgg:41#abs_7_1|1]] Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. [[law:sgg:41#abs_7_2|2]]Er kann ohne
mündliche Verhandlung entscheiden. [[law:sgg:41#abs_7_3|3]]Seine Entscheidung ist in der
vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.