[[{}law:sgg:44|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:46|→]]
=== § 45 ===
(1)[[law:sgg:45#abs_1_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt nach
Anhörung des Präsidenten des Bundessozialgerichts die Zahl der für die
einzelnen Zweige der Sozialgerichtsbarkeit zu berufenden
ehrenamtlichen Richter.
(2)[[law:sgg:45#abs_2_1|1]] Die ehrenamtlichen Richter werden vom Bundesministerium für Arbeit
und Soziales auf Grund von Vorschlagslisten (§ 46) für die Dauer von
fünf Jahren berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter
billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu
entnehmen. [[law:sgg:45#abs_2_2|2]]Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann eine
Ergänzung der Vorschlagslisten verlangen. § 13 Abs. 2 gilt
entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales durch Rechtsverordnung eine einheitliche Amtsperiode
festlegen kann.
(3)[[law:sgg:45#abs_3_1|1]] Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im
Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. [[law:sgg:45#abs_3_2|2]]Erneute Berufung ist zulässig.