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=== § 46 ===
(1)[[law:sgg:46#abs_1_1|1]] Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten
für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung
sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden von den in § 14
Abs. 1 aufgeführten Organisationen und Behörden aufgestellt.
(2)[[law:sgg:46#abs_2_1|1]] Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten
für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts werden von den
Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und gemeinsam
von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen, die sich über das
Bundesgebiet erstrecken, aufgestellt.
(3)[[law:sgg:46#abs_3_1|1]] Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für Angelegenheiten des
Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden
auf Vorschlag der obersten Verwaltungsbehörden der Länder sowie der in
§ 14 Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Vereinigungen, die sich über das
Bundesgebiet erstrecken, berufen.
(4)[[law:sgg:46#abs_4_1|1]] Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für Angelegenheiten der
Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes werden
auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände
berufen.