[[{}law:sgg:4|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:6|→]] === § 5 === (1)[[law:sgg:5#abs_1_1|1]] Alle Gerichte, Verwaltungsbehörden und Organe der Versicherungsträger leisten den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe. (2)[[law:sgg:5#abs_2_1|1]] Das Ersuchen an ein Sozialgericht um Rechtshilfe ist an das Sozialgericht zu richten, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll. [[law:sgg:5#abs_2_2|2]]Das Ersuchen ist durch den Vorsitzenden einer Kammer durchzuführen. [[law:sgg:5#abs_2_3|3]]Ist die Amtshandlung außerhalb des Sitzes des ersuchten Sozialgerichts vorzunehmen, so kann dieses Gericht das Amtsgericht um die Vornahme der Rechtshilfe ersuchen. (3)[[law:sgg:5#abs_3_1|1]] Die §§ 158 bis 160, 164 bis 166, 168 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.