[[{}law:sgg:4|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:6|→]]
=== § 5 ===
(1)[[law:sgg:5#abs_1_1|1]] Alle Gerichte, Verwaltungsbehörden und Organe der
Versicherungsträger leisten den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
Rechts- und Amtshilfe.
(2)[[law:sgg:5#abs_2_1|1]] Das Ersuchen an ein Sozialgericht um Rechtshilfe ist an das
Sozialgericht zu richten, in dessen Bezirk die Amtshandlung
vorgenommen werden soll. [[law:sgg:5#abs_2_2|2]]Das Ersuchen ist durch den Vorsitzenden einer
Kammer durchzuführen. [[law:sgg:5#abs_2_3|3]]Ist die Amtshandlung außerhalb des Sitzes des
ersuchten Sozialgerichts vorzunehmen, so kann dieses Gericht das
Amtsgericht um die Vornahme der Rechtshilfe ersuchen.
(3)[[law:sgg:5#abs_3_1|1]] Die §§ 158 bis 160, 164 bis 166, 168 des
Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.