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=== § 51 ===
(1)[[law:sgg:51#abs_1_1|1]] Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über
öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich
der Alterssicherung der Landwirte,
2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen
Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch
Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte
betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in
Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für
Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3. in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme
der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur
Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4. in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen
Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a. in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5. in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6. in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts,
6a. in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten
nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des
Asylbewerberleistungsgesetzes,
7. bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer
gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung,
Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch,
8. die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9. in Angelegenheiten des Soldatenentschädigungsgesetzes,
10. für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.
(2)[[law:sgg:51#abs_2_1|1]] Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über
privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von
Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften
Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der
gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese
Angelegenheiten Dritte betroffen werden. [[law:sgg:51#abs_2_2|2]]Satz 1 gilt für die soziale
Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch
Sozialgesetzbuch) entsprechend.
(3)[[law:sgg:51#abs_3_1|1]] Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach
den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach
dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach
§ 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.