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=== § 54 ===
(1)[[law:sgg:54#abs_1_1|1]] Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine
Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder
unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. [[law:sgg:54#abs_1_2|2]]Soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger
behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder
Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2)[[law:sgg:54#abs_2_1|1]] Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die
Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist.
[[law:sgg:54#abs_2_2|2]]Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts
ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit
auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens
überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der
Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3)[[law:sgg:54#abs_3_1|1]] Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann
mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde
begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht
überschreite.
(4)[[law:sgg:54#abs_4_1|1]] Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die
ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung
des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5)[[law:sgg:54#abs_5_1|1]] Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein
Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein
Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.