[[{}law:sgg:54|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:55a|→]]
=== § 55 ===
(1)[[law:sgg:55#abs_1_1|1]] Mit der Klage kann begehrt werden
1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
Rechtsverhältnisses,
2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung
zuständig ist,
3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge
eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im
Sinne des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder des
Soldatenentschädigungsgesetzes ist,
4. die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen
Feststellung hat.
(2)[[law:sgg:55#abs_2_1|1]] Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem
Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.
(3)[[law:sgg:55#abs_3_1|1]] Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen
Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine
Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit
ausgeübt wird.