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=== § 55a ===
(1)[[law:sgg:55a#abs_1_1|1]] Auf Antrag ist über die Gültigkeit von Satzungen oder anderen im
Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, die nach §
22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu
ergangenen Landesgesetz erlassen worden sind, zu entscheiden.
(2)[[law:sgg:55a#abs_2_1|1]] Den Antrag kann jede natürliche Person stellen, die geltend macht,
durch die Anwendung der Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu
sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. [[law:sgg:55a#abs_2_2|2]]Er ist gegen die
Körperschaft zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. [[law:sgg:55a#abs_2_3|3]]Das
Landessozialgericht kann der obersten Landesbehörde oder der von ihr
bestimmten Stelle Gelegenheit zur Äußerung binnen einer bestimmten
Frist geben. § 75 Absatz 1 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 sind
entsprechend anzuwenden.
(3)[[law:sgg:55a#abs_3_1|1]] Das Landessozialgericht prüft die Vereinbarkeit der
Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen
ist, dass die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das
Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4)[[law:sgg:55a#abs_4_1|1]] Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der
Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das
Landessozialgericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung
des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen ist.
(5)[[law:sgg:55a#abs_5_1|1]] Das Landessozialgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es
eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch
Beschluss. [[law:sgg:55a#abs_5_2|2]]Kommt das Landessozialgericht zu der Überzeugung, dass die
Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in
diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die
Entscheidungsformel vom Antragsgegner oder der Antragsgegnerin ebenso
zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre.
[[law:sgg:55a#abs_5_3|3]]Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 der
Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(6)[[law:sgg:55a#abs_6_1|1]] Das Landessozialgericht kann auf Antrag eine einstweilige
Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus
anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.