[[{}law:sgg:55a|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:56a|→]] === § 56 === Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.