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=== § 57 ===
(1)[[law:sgg:57#abs_1_1|1]] Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der
Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in
Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem
Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den
Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. [[law:sgg:57#abs_1_2|2]]Klagt eine
Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, in Angelegenheiten
nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ein Unternehmen der privaten
Pflegeversicherung oder in Angelegenheiten des Sozialen
Entschädigungsrechts, des Soldatenentschädigungsrechts oder des
Schwerbehindertenrechts ein Land, so ist der Sitz oder Wohnsitz oder
Aufenthaltsort des Beklagten maßgebend, wenn dieser eine natürliche
Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist.
(2)[[law:sgg:57#abs_2_1|1]] Ist die erstmalige Bewilligung einer Hinterbliebenenrente
streitig, so ist der Wohnsitz oder in Ermangelung dessen der
Aufenthaltsort der Witwe oder des Witwers maßgebend. [[law:sgg:57#abs_2_2|2]]Ist eine Witwe
oder ein Witwer nicht vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich
zuständig, in dessen Bezirk die jüngste Waise im Inland ihren Wohnsitz
oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort hat; sind nur Eltern
oder Großeltern vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig,
in dessen Bezirk die Eltern oder Großeltern ihren Wohnsitz oder in
Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort haben. [[law:sgg:57#abs_2_3|3]]Bei verschiedenem
Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern- oder Großelternteile gilt der
im Inland gelegene Wohnsitz oder Aufenthaltsort des
anspruchsberechtigten Ehemanns oder geschiedenen Mannes.
(3)[[law:sgg:57#abs_3_1|1]] Hat der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im
Ausland, so ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk
der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen
seinen Aufenthaltsort hat.
(4)[[law:sgg:57#abs_4_1|1]] In Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 2, die auf Bundesebene
festgesetzte Festbeträge betreffen, ist das Sozialgericht örtlich
zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat, in
Angelegenheiten, die auf Landesebene festgesetzte Festbeträge
betreffen, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung
ihren Sitz hat.
(5)[[law:sgg:57#abs_5_1|1]] In Angelegenheiten nach § 130a Absatz 4 und 9 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen
Bezirk die zur Entscheidung berufene Behörde ihren Sitz hat.
(6)[[law:sgg:57#abs_6_1|1]] Für Antragsverfahren nach § 55a ist das Landessozialgericht
örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Körperschaft, die die
Rechtsvorschrift erlassen hat, ihren Sitz hat.
(7)[[law:sgg:57#abs_7_1|1]] In Angelegenheiten nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
Auftraggeber seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz
hat. [[law:sgg:57#abs_7_2|2]]Hat dieser seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz
im Ausland, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk
der Auftragnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen
Aufenthaltsort hat.