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=== § 57a ===
(1)[[law:sgg:57a#abs_1_1|1]] In Vertragsarztangelegenheiten der gesetzlichen
Krankenversicherung ist, wenn es sich um Fragen der Zulassung oder
Ermächtigung nach Vertragsarztrecht handelt, das Sozialgericht
zuständig, in dessen Bezirk der Vertragsarzt, der Vertragszahnarzt
oder der Psychotherapeut seinen Sitz hat.
(2)[[law:sgg:57a#abs_2_1|1]] In anderen Vertragsarztangelegenheiten der gesetzlichen
Krankenversicherung ist das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk
die Kassenärztliche Vereinigung oder die Kassenzahnärztliche
Vereinigung ihren Sitz hat.
(3)[[law:sgg:57a#abs_3_1|1]] Sind Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene Streitgegenstand
des Verfahrens, ist – soweit das Landesrecht nichts Abweichendes
bestimmt – das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die
Landesregierung ihren Sitz hat.
(4)[[law:sgg:57a#abs_4_1|1]] Sind Entscheidungen oder Verträge auf Bundesebene Streitgegenstand
des Verfahrens, ist das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die
Kassenärztliche Bundesvereinigung oder die Kassenzahnärztliche
Bundesvereinigung ihren Sitz hat.