[[{}law:sgg:57b|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:59|→]]
=== § 58 ===
(1)[[law:sgg:58#abs_1_1|1]] Das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit wird
durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt,
1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der
Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert
ist,
2. wenn mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke
ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3. wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig
für zuständig erklärt haben,
4. wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit
zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben,
5. wenn eine örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b noch
nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist.
(2)[[law:sgg:58#abs_2_1|1]] Zur Feststellung der Zuständigkeit kann jedes mit dem Rechtsstreit
befaßte Gericht und jeder am Rechtsstreit Beteiligte das im Rechtszug
höhere Gericht anrufen, das ohne mündliche Verhandlung entscheiden
kann.