[[{}law:sgg:58|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:60|→]] === § 59 === Vereinbarungen der Beteiligten über die Zuständigkeit haben keine rechtliche Wirkung. Eine Zuständigkeit wird auch nicht dadurch begründet, daß die Unzuständigkeit des Gerichts nicht geltend gemacht wird.