[[{}law:sgg:59|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:61|→]] == § 60 == (1)[[law:sgg:60#abs_1_1|1]] Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2)[[law:sgg:60#abs_2_1|1]] Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. (3)[[law:sgg:60#abs_3_1|1]] Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden. (4)[[law:sgg:60#abs_4_1|1]] (weggefallen)