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== § 60 ==
(1)[[law:sgg:60#abs_1_1|1]] Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten
die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung
entsprechend.
(2)[[law:sgg:60#abs_2_1|1]] Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen,
wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3)[[law:sgg:60#abs_3_1|1]] Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung
gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer
Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren
Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.
(4)[[law:sgg:60#abs_4_1|1]] (weggefallen)