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== § 61 ==
(1)[[law:sgg:61#abs_1_1|1]] Für die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache gelten
die §§ 169, 171b bis 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes
entsprechend. [[law:sgg:61#abs_1_2|2]]Abweichend von Satz 1 ist § 185 Absatz 1a des
Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das
Gericht dem Dolmetscher die Teilnahme an der Verhandlung, Anhörung
oder Vernehmung per Bild- und Tonübertragung gestatten kann.
(2)[[law:sgg:61#abs_2_1|1]] Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 192 bis 197 des
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. [[law:sgg:61#abs_2_2|2]]Abweichend von Satz 1 findet
§ 193 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes keine Anwendung für die
erstmalige gemeinsame Beratung und Abstimmung mit den ehrenamtlichen
Richterinnen und Richtern bei einer Entscheidung aufgrund mündlicher
Verhandlung.