[[{}law:sgg:62|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:64|→]] == § 63 == (1)[[law:sgg:63#abs_1_1|1]] Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. [[law:sgg:63#abs_1_2|2]]Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben. (2)[[law:sgg:63#abs_2_1|1]] Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen. (3)[[law:sgg:63#abs_3_1|1]] Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.