[[{}law:sgg:63|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:65|→]]
== § 64 ==
(1)[[law:sgg:64#abs_1_1|1]] Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist,
mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben
ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.
(2)[[law:sgg:64#abs_2_1|1]] Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten
Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf
desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher
nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder
der Zeitpunkt fällt. [[law:sgg:64#abs_2_2|2]]Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so
endet die Frist mit dem Monat.
(3)[[law:sgg:64#abs_3_1|1]] Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen
Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des
nächsten Werktags.