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== § 65b ==
(1)[[law:sgg:65b#abs_1_1|1]] Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. [[law:sgg:65b#abs_1_2|2]]Die
Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren
Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die
Prozessakten elektronisch geführt werden. [[law:sgg:65b#abs_1_3|3]]In der Rechtsverordnung sind
die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung,
Führung und Verwahrung der elektronischen Akten festzulegen. [[law:sgg:65b#abs_1_4|4]]Die
Landesregierungen können die Ermächtigung auf die für die
Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
[[law:sgg:65b#abs_1_5|5]]Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder
Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch
gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch
Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt
wird, in welchen Verfahren die Prozessakten elektronisch zu führen
sind. [[law:sgg:65b#abs_1_6|6]]Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der
Zustimmung des Bundesrates.
[[law:sgg:65b#abs_1_7|7]](1a) Die Prozessakten werden ab dem 1. [[law:sgg:65b#abs_1_8|8]]Januar 2026 elektronisch
geführt. [[law:sgg:65b#abs_1_9|9]]Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen
jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen
und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen
für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten
einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit.
[[law:sgg:65b#abs_1_10|10]]Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren
Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in
Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden. [[law:sgg:65b#abs_1_11|11]]Die
Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 2 und 3
auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten
Landesbehörden übertragen. [[law:sgg:65b#abs_1_12|12]]Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung
bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
[[law:sgg:65b#abs_1_13|13]](1b) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für
ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die vor
dem 1. [[law:sgg:65b#abs_1_14|14]]Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, ab einem bestimmten
Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden.
[[law:sgg:65b#abs_1_15|15]]Die Zulassung der Weiterführung in elektronischer Form kann auf
einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser
Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt
werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich
bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in
elektronischer Form weitergeführt werden. [[law:sgg:65b#abs_1_16|16]]Die Rechtsverordnung der
Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. [[law:sgg:65b#abs_1_17|17]]Die
Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste
Bundesbehörde oder auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen
obersten Landesbehörden übertragen werden.
(2)[[law:sgg:65b#abs_2_1|1]] Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem
elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. [[law:sgg:65b#abs_2_2|2]]Kann
dies bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck
unterbleiben. [[law:sgg:65b#abs_2_3|3]]Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern;
der Speicherort ist aktenkundig zu machen.
(3)[[law:sgg:65b#abs_3_1|1]] Wird das elektronische Dokument auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies aktenkundig zu machen.
(4)[[law:sgg:65b#abs_4_1|1]] Ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur versehen und nicht auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber
enthalten,
1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokumentes ausweist,
2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,
3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur
ausweist.
(5)[[law:sgg:65b#abs_5_1|1]] Ein eingereichtes elektronisches Dokument kann im Falle von Absatz
2 nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden.
(6)[[law:sgg:65b#abs_6_1|1]] Werden die Prozessakten elektronisch geführt, sind in Papierform
vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der
Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu
übertragen. [[law:sgg:65b#abs_6_2|2]]Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument
mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich
und inhaltlich übereinstimmt. [[law:sgg:65b#abs_6_3|3]]Das elektronische Dokument ist mit einem
Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung
angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung
dokumentiert. [[law:sgg:65b#abs_6_4|4]]Wird ein von den verantwortenden Personen
handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertragen,
ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. [[law:sgg:65b#abs_6_5|5]]Die in
Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können
sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht
rückgabepflichtig sind.
(7)[[law:sgg:65b#abs_7_1|1]] Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen
Behörden und Gerichten geltenden Standards bestimmen.