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== § 65b ==
(1)[[law:sgg:65b#abs_1_1|1]] Die Prozessakten werden elektronisch geführt. [[law:sgg:65b#abs_1_2|2]]Die Bundesregierung
und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik
entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung
und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der
einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. [[law:sgg:65b#abs_1_3|3]]Die
Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 auf die für die
Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
[[law:sgg:65b#abs_1_4|4]]Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung
des Bundesrates.
(2)[[law:sgg:65b#abs_2_1|1]] Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform
weitergeführt werden. [[law:sgg:65b#abs_2_2|2]]Sie können ab einem bestimmten Stichtag oder
Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. [[law:sgg:65b#abs_2_3|3]]Der Beginn der
Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu
machen. [[law:sgg:65b#abs_2_4|4]]Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem
elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. [[law:sgg:65b#abs_2_5|5]]Kann
dies bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck
unterbleiben. [[law:sgg:65b#abs_2_6|6]]Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern;
der Speicherort ist aktenkundig zu machen.
(3)[[law:sgg:65b#abs_3_1|1]] Wird das elektronische Dokument auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies aktenkundig zu machen.
(4)[[law:sgg:65b#abs_4_1|1]] Ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur versehen und nicht auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber
enthalten,
1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokumentes ausweist,
2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,
3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur
ausweist.
(5)[[law:sgg:65b#abs_5_1|1]] Ein eingereichtes elektronisches Dokument kann im Falle von Absatz
2 nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden.
(6)[[law:sgg:65b#abs_6_1|1]] Werden die Prozessakten elektronisch geführt, sind in Papierform
vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der
Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu
übertragen. [[law:sgg:65b#abs_6_2|2]]Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument
mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich
und inhaltlich übereinstimmt. [[law:sgg:65b#abs_6_3|3]]Das elektronische Dokument ist mit einem
Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung
angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung
dokumentiert. [[law:sgg:65b#abs_6_4|4]]Wird ein von den verantwortenden Personen
handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertragen,
ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. [[law:sgg:65b#abs_6_5|5]]Die in
Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können
sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht
rückgabepflichtig sind.
(7)[[law:sgg:65b#abs_7_1|1]] Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen
Behörden und Gerichten geltenden Standards bestimmen.