[[{}law:sgg:65d|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:67|→]]
== § 66 ==
(1)[[law:sgg:66#abs_1_1|1]] Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf
beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf,
die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf
anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder
elektronisch belehrt worden ist.
(2)[[law:sgg:66#abs_2_1|1]] Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die
Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit
Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die
Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich
war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt
ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den
Fall höherer Gewalt entsprechend.