[[{}law:sgg:66|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:68|→]] == § 67 == (1)[[law:sgg:67#abs_1_1|1]] Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2)[[law:sgg:67#abs_2_1|1]] Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. [[law:sgg:67#abs_2_2|2]]Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. [[law:sgg:67#abs_2_3|3]]Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. [[law:sgg:67#abs_2_4|4]]Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. (3)[[law:sgg:67#abs_3_1|1]] Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. (4)[[law:sgg:67#abs_4_1|1]] Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. [[law:sgg:67#abs_4_2|2]]Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.