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== § 67 ==
(1)[[law:sgg:67#abs_1_1|1]] Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche
Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu gewähren.
(2)[[law:sgg:67#abs_2_1|1]] Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses
zu stellen. [[law:sgg:67#abs_2_2|2]]Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft
gemacht werden. [[law:sgg:67#abs_2_3|3]]Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte
Rechtshandlung nachzuholen. [[law:sgg:67#abs_2_4|4]]Ist dies geschehen, so kann die
Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3)[[law:sgg:67#abs_3_1|1]] Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag
unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge
höherer Gewalt unmöglich war.
(4)[[law:sgg:67#abs_4_1|1]] Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über
die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. [[law:sgg:67#abs_4_2|2]]Der Beschluß, der die
Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.