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=== § 7 ===
(1)[[law:sgg:7#abs_1_1|1]] Die Sozialgerichte werden als Landesgerichte errichtet. [[law:sgg:7#abs_1_2|2]]Die
Errichtung und Aufhebung eines Gerichts und die Verlegung eines
Gerichtssitzes werden durch Gesetz angeordnet. [[law:sgg:7#abs_1_3|3]]Änderungen in der
Abgrenzung der Gerichtsbezirke können auch durch Rechtsverordnung
bestimmt werden. [[law:sgg:7#abs_1_4|4]]Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte
Stelle kann anordnen, daß außerhalb des Sitzes eines Sozialgerichts
Zweigstellen errichtet werden.
(2)[[law:sgg:7#abs_2_1|1]] Mehrere Länder können gemeinsame Sozialgerichte errichten oder die
Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus
vereinbaren.
(3)[[law:sgg:7#abs_3_1|1]] Wird ein Sozialgericht aufgehoben oder wird die Abgrenzung der
Gerichtsbezirke geändert, so kann durch Landesgesetz bestimmt werden,
daß die bei dem aufgehobenen Gericht oder bei dem von der Änderung in
der Abgrenzung der Gerichtsbezirke betroffenen Gericht rechtshängigen
Streitsachen auf ein anderes Sozialgericht übergehen.