[[{}law:sgg:69|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:71|→]] == § 70 == Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen, 2. nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, 3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt, 4. gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.