[[{}law:sgg:70|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:72|→]]
== § 71 ==
(1)[[law:sgg:71#abs_1_1|1]] Ein Beteiligter ist prozeßfähig, soweit er sich durch Verträge
verpflichten kann.
(2)[[law:sgg:71#abs_2_1|1]] Minderjährige sind in eigener Sache prozeßfähig, soweit sie durch
Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den
Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. [[law:sgg:71#abs_2_2|2]]Zur
Zurücknahme eines Rechtsbehelfs bedürfen sie der Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters.
(3)[[law:sgg:71#abs_3_1|1]] Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie
für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.
(4)[[law:sgg:71#abs_4_1|1]] Für Entscheidungsgremien im Sinne von § 70 Nr. 4 handelt der
Vorsitzende.
(5)[[law:sgg:71#abs_5_1|1]] In Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des
Schwerbehindertenrechts wird das Land durch die Stelle vertreten, die
für die Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder des
Rechts der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zuständig ist oder
der nach Maßgabe des Landesrechts diese Aufgaben übertragen worden
sind.
(6)[[law:sgg:71#abs_6_1|1]] Die §§ 53 bis 56 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.