[[{}law:sgg:71|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:73|→]]
== § 72 ==
(1)[[law:sgg:72#abs_1_1|1]] Für einen nicht prozeßfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen
Vertreter kann der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormundes,
Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter
bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen.
(2)[[law:sgg:72#abs_2_1|1]] Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist mit Zustimmung des
Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters auch zulässig, wenn
der Aufenthaltsort eines Beteiligten oder seines gesetzlichen
Vertreters vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist.
(3)[[law:sgg:72#abs_3_1|1]] bis (5) (weggefallen)