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== § 73 ==
(1)[[law:sgg:73#abs_1_1|1]] Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem
Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2)[[law:sgg:73#abs_2_1|1]] Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen
Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten
Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als
Bevollmächtigten vertreten lassen. [[law:sgg:73#abs_2_2|2]]Darüber hinaus sind als
Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht
vertretungsbefugt nur
1. [[law:sgg:73#abs_2_3|3]]Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen
Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische
Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer
Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
vertreten lassen,
2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des
Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt
und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit
einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3. [[law:sgg:73#abs_2_4|4]]Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des
Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4. [[law:sgg:73#abs_2_5|5]]Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte
Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des
Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des
Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger
Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des
Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser
Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3
des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz
2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§
28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5. selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder
berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7. [[law:sgg:73#abs_2_6|6]]Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie
Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere
Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und
deren Mitglieder,
8. [[law:sgg:73#abs_2_7|7]]Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche
Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der
Leistungsempfänger nach dem Sozialen Entschädigungsrecht, dem
Soldatenentschädigungsrecht oder der Menschen mit Behinderungen
wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang
ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine
sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen
Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen
stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung
und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder
anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung
und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn
die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
[[law:sgg:73#abs_2_8|8]]Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch
ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. §
157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3)[[law:sgg:73#abs_3_1|1]] Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des
Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss
zurück. [[law:sgg:73#abs_3_2|2]]Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten
Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen
Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. [[law:sgg:73#abs_3_3|3]]Das Gericht
kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten
durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn
sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht
darzustellen. [[law:sgg:73#abs_3_4|4]]Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines
Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der
Sozialversicherung.
(4)[[law:sgg:73#abs_4_1|1]] Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im
Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten
lassen. [[law:sgg:73#abs_4_2|2]]Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1
bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9
bezeichneten Organisationen zugelassen. [[law:sgg:73#abs_4_3|3]]Diese müssen durch Personen
mit Befähigung zum Richteramt handeln. [[law:sgg:73#abs_4_4|4]]Behörden und juristische
Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit
Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen
des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung
ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten
lassen. [[law:sgg:73#abs_4_5|5]]Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung
berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.
(5)[[law:sgg:73#abs_5_1|1]] Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht
auftreten, dem sie angehören. [[law:sgg:73#abs_5_2|2]]Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in
den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper
auftreten, dem sie angehören. [[law:sgg:73#abs_5_3|3]]Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6)[[law:sgg:73#abs_6_1|1]] Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen.
[[law:sgg:73#abs_6_2|2]]Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist
bestimmen. [[law:sgg:73#abs_6_3|3]]Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader
Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. [[law:sgg:73#abs_6_4|4]]Der
Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht
werden. [[law:sgg:73#abs_6_5|5]]Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu
berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt
auftritt. [[law:sgg:73#abs_6_6|6]]Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen
oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. [[law:sgg:73#abs_6_7|7]]Im Übrigen gelten
die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(7)[[law:sgg:73#abs_7_1|1]] In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen
erscheinen. [[law:sgg:73#abs_7_2|2]]Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die
Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als
Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. [[law:sgg:73#abs_7_3|3]]Das
Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies
sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein
Bedürfnis besteht. [[law:sgg:73#abs_7_4|4]]Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten
entsprechend. [[law:sgg:73#abs_7_5|5]]Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem
Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen
oder berichtigt wird.