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== § 73a ==
(1)[[law:sgg:73a#abs_1_1|1]] Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe
mit Ausnahme des § 118 Absatz 1 Satz 6 und des § 127 Absatz 2 Satz 2
der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. [[law:sgg:73a#abs_1_2|2]]Macht der Beteiligte, dem
Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt
zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der
beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. [[law:sgg:73a#abs_1_3|3]]Einem Beteiligten,
dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein
Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter
Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. [[law:sgg:73a#abs_1_4|4]]Die Vergütung
richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden
Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2)[[law:sgg:73a#abs_2_1|1]] Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch
einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9
vertreten ist.
(3)[[law:sgg:73a#abs_3_1|1]] § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4)[[law:sgg:73a#abs_4_1|1]] Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in
§ 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der
Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der
Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4
der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren
insoweit überträgt. [[law:sgg:73a#abs_4_2|2]]Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der
Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die
den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der
Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe
gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten
oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5)[[law:sgg:73a#abs_5_1|1]] Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die
Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die
Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3
der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der
Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1
Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6)[[law:sgg:73a#abs_6_1|1]] Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem
Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz
1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der
Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der
Geschäftsstelle tritt.
(7)[[law:sgg:73a#abs_7_1|1]] § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8)[[law:sgg:73a#abs_8_1|1]] Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5
kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen
werden, das endgültig entscheidet.
(9)[[law:sgg:73a#abs_9_1|1]] Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8
für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.