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== § 75 ==
(1)[[law:sgg:75#abs_1_1|1]] Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren
berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden,
beiladen. [[law:sgg:75#abs_1_2|2]]In Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des
Soldatenentschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf
Antrag beizuladen.
(2)[[law:sgg:75#abs_2_1|1]] Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt,
daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann
oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein
anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der
Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger
der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in
Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts ein Land als
leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.
[[law:sgg:75#abs_2_2|2]](2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als
20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen,
dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer
bestimmten Frist beantragen. [[law:sgg:75#abs_2_3|3]]Der Beschluss ist unanfechtbar. [[law:sgg:75#abs_2_4|4]]Er ist im
Bundesanzeiger bekannt zu machen. [[law:sgg:75#abs_2_5|5]]Er muss außerdem in im gesamten
Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. [[law:sgg:75#abs_2_6|6]]Die
Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für
Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem
erfolgen. [[law:sgg:75#abs_2_7|7]]Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe
betragen. [[law:sgg:75#abs_2_8|8]]Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist
abläuft. [[law:sgg:75#abs_2_9|9]]Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. [[law:sgg:75#abs_2_10|10]]Das Gericht soll Personen, die
von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden,
auch ohne Antrag beiladen.
[[law:sgg:75#abs_2_11|11]](2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, §
28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz
2 nur auf deren Antrag beizuladen. [[law:sgg:75#abs_2_12|12]]Das Gericht benachrichtigt die
anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden
Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. [[law:sgg:75#abs_2_13|13]]Das Gericht
setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine
angemessene Frist. [[law:sgg:75#abs_2_14|14]]Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. [[law:sgg:75#abs_2_15|15]]Das Gericht kann
Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.
(3)[[law:sgg:75#abs_3_1|1]] Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. [[law:sgg:75#abs_3_2|2]]Dabei
sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben
werden. [[law:sgg:75#abs_3_3|3]]Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.
(4)[[law:sgg:75#abs_4_1|1]] Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten
selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle
Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. [[law:sgg:75#abs_4_2|2]]Abweichende Sachanträge kann
er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.
(5)[[law:sgg:75#abs_5_1|1]] Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der
Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger
der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in
Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach
Beiladung verurteilt werden.