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== § 76 ==
(1)[[law:sgg:76#abs_1_1|1]] Auf Gesuch eines Beteiligten kann die Einnahme des Augenscheins
und die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zur Sicherung des
Beweises angeordnet werden, wenn zu besorgen ist, daß das Beweismittel
verlorengehe oder seine Benutzung erschwert werde, oder wenn der
gegenwärtige Zustand einer Person oder einer Sache festgestellt werden
soll und der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser
Feststellung hat.
(2)[[law:sgg:76#abs_2_1|1]] Das Gesuch ist bei dem für die Hauptsache zuständigen
Sozialgericht anzubringen. [[law:sgg:76#abs_2_2|2]]In Fällen dringender Gefahr kann das Gesuch
bei einem anderen Sozialgericht oder einem Amtsgericht angebracht
werden, in dessen Bezirk sich die zu vernehmenden Personen aufhalten
oder sich der in Augenschein zu nehmende Gegenstand befindet.
(3)[[law:sgg:76#abs_3_1|1]] Für das Verfahren gelten die §§ 487, 490 bis 494 der
Zivilprozeßordnung entsprechend.