[[{}law:sgg:76|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:78|→]] == § 77 == Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.