[[{}law:sgg:77|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:83|→]]
== § 78 ==
(1)[[law:sgg:78#abs_1_1|1]] Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und
Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen.
[[law:sgg:78#abs_1_2|2]]Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn
1. ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2. der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten
Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit
erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung
vorschreibt, oder
3. ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen
will.
(2)[[law:sgg:78#abs_2_1|1]] (weggefallen)
(3)[[law:sgg:78#abs_3_1|1]] Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der
Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.