[[{}law:sgg:7|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:9|→]] === § 8 === Die Sozialgerichte entscheiden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offensteht.