[[{}law:sgg:83|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:84a|→]]
== § 84 ==
(1)[[law:sgg:84#abs_1_1|1]] Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der
Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich,
in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch, schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes
oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den
Verwaltungsakt erlassen hat. [[law:sgg:84#abs_1_2|2]]Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im
Ausland drei Monate.
(2)[[law:sgg:84#abs_2_1|1]] Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als
gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen
Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen
Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten
handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. [[law:sgg:84#abs_2_2|2]]Die
Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem
zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die
Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. [[law:sgg:84#abs_2_3|3]]Im übrigen gelten die
§§ 66 und 67 entsprechend.