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== § 85 ==
(1)[[law:sgg:85#abs_1_1|1]] Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm
abzuhelfen.
(2)[[law:sgg:85#abs_2_1|1]] Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den
Widerspruchsbescheid
1. die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder
eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt
erlassen hat,
2. in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der
Vertreterversammlung bestimmte Stelle,
3. in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der
Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die von dem
Vorstand bestimmte Stelle,
4. in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die
Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt
wird.
[[law:sgg:85#abs_2_2|2]]Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist in Angelegenheiten nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch und, soweit Landesrecht nichts Abweichendes
vorsieht, in Angelegenheiten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch der zuständige Träger, der den dem Widerspruch
zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die
Entscheidung über den Widerspruch zuständig; § 44b Abs. 1 Satz 3 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. [[law:sgg:85#abs_2_3|3]]Vorschriften, nach
denen im Vorverfahren Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer
Behörde treten, bleiben unberührt. [[law:sgg:85#abs_2_4|4]]Die Ausschüsse oder Beiräte können
abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die
den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3)[[law:sgg:85#abs_3_1|1]] Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen
und den Beteiligten bekanntzugeben. [[law:sgg:85#abs_3_2|2]]Nimmt die Behörde eine Zustellung
vor, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 5
Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der
Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9
als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. [[law:sgg:85#abs_3_3|3]]Die
Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die
einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.
(4)[[law:sgg:85#abs_4_1|1]] Über ruhend gestellte Widersprüche kann durch eine öffentlich
bekannt gegebene Allgemeinverfügung entschieden werden, wenn die den
angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende Gesetzeslage durch
eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurde,
Widerspruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Widerspruchsführern
zur gleichen Zeit ergehen müssen und durch sie die Rechtsstellung der
Betroffenen ausschließlich nach einem für alle identischen Maßstab
verändert wird. [[law:sgg:85#abs_4_2|2]]Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch
Veröffentlichung der Entscheidung über den Internetauftritt der
Behörde, im Bundesanzeiger und in mindestens drei überregional
erscheinenden Tageszeitungen. [[law:sgg:85#abs_4_3|3]]Auf die öffentliche Bekanntgabe, den Ort
ihrer Bekanntgabe sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 3 ist
bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.