[[{}law:sgg:85|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:86a|→]] == § 86 == Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.