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== § 86a ==
(1)[[law:sgg:86a#abs_1_1|1]] Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. [[law:sgg:86a#abs_1_2|2]]Das
gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten
sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2)[[law:sgg:86a#abs_2_1|1]] Die aufschiebende Wirkung entfällt
1. bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und
Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und
sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden
Nebenkosten,
2. in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts, des
Soldatenentschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei
Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder
herabsetzen,
3. für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei
Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder
entziehen,
4. in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5. in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen
Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und
die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch
zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher
Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung
anordnet.
(3)[[law:sgg:86a#abs_3_1|1]] In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den
Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden
hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. [[law:sgg:86a#abs_3_2|2]]In den
Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung
erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für
den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch
überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. [[law:sgg:86a#abs_3_3|3]]In
den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des Sozialen
Entschädigungsrechts und des Soldatenentschädigungsrechts die
nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste
Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. [[law:sgg:86a#abs_3_4|4]]Die Entscheidung kann mit
Auflagen versehen oder befristet werden. [[law:sgg:86a#abs_3_5|5]]Die Stelle kann die
Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4)[[law:sgg:86a#abs_4_1|1]] Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach
Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. [[law:sgg:86a#abs_4_2|2]]Februar 1995 (BGBl. [[law:sgg:86a#abs_4_3|3]]I S. 158), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 23. [[law:sgg:86a#abs_4_4|4]]Juli 2001 (BGBl. [[law:sgg:86a#abs_4_5|5]]I S. 1852) geändert
worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. [[law:sgg:86a#abs_4_6|6]]Absatz 3 gilt
entsprechend.